§ 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
Stand: 20.09.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/88#abs-1 (1) Der Kreiswahlleiter beschafft
für seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/88#abs-2 (2) Der Landeswahlleiter beschafft
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/88#abs-2a (2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/88#abs-3 (3) Der Bundeswahlleiter stellt elektronisch ausfüllbare Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, noch Anlage 2, 2a, noch Anlage 2a, 29, 31, 32 und 33 zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/88#abs-4 (4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung übernehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/88#abs-5 (5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 und 28 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.